I Allgemeine Bedingungen
1. Abschluss und Inhalt des Vertrags
1.1 Für alle Bestellungen (Lieferungen und Leistungen) des Verlags
gelten die in den Bestellungen genannten Bedingungen sowie die nachstehenden
Einkaufsbedingungen.
1.2 Diese Bedingungen werden vom Auftragnehmer mit der Annahme der Bestellung,
spätestens aber mit der ersten Lieferung oder Leistung an den Verlag
für die Dauer der Geschäftsverbindung anerkannt. Abweichende
Liefer- und Leistungsbedingungen werden nicht Vertragsbestandteil. Dies
gilt insbesondere auch dann, wenn der Verlag in Kenntnis entgegenstehender
oder von seinen Bedingungen abweichender Geschäftsbedingungen des
Auftragnehmers die Lieferung oder Leistung ohne Widerspruch entgegennimmt.
2. Anfragen, Angebote, Bestellungen
2.1 Angebote müssen sich bezüglich Menge und Beschaffenheit
an die Anfrage des Verlags halten. Im Fall von Abweichungen ist ausdrücklich
darauf hinzuweisen. Angebote haben kostenlos zu erfolgen.
2.2 Nur schriftliche, mit rechtsgültiger Unterschrift versehene
Bestellungen sind verbindlich. Mündliche, telefonische oder telegrafische
Bestellungen oder Vereinbarungen werden nur durch schriftliche Bestätigung
des Verlags verbindlich.
3. Auftragsbestätigung, Lieferabruf
3.1 Jede Bestellung ist sofort unter Angabe der verbindlichen Lieferzeit,
des Preises, der Bestellnummer und des Bestelldatums vom Auftragnehmer
zu bestätigen.
3.2 Besteht eine ständige Geschäftsverbindung und will der
Auftragnehmer den gegebenen Auftrag ablehnen, so hat er dies unverzüglich
zu erklären, sonst gilt die Bestellung als angenommen.
3.3 In sonstigen Fällen behält sich der Verlag vor, Bestellungen
zurückzuziehen, falls sie nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen
ab Datum des Bestellschreibens schriftlich bestätigt wurden.
3.4 Lieferabrufe des Verlags werden, sofern nichts Besonderes vereinbart
ist, verbindlich, wenn der Auftragnehmer nicht unverzüglich widerspricht.
4. Auftragsänderungen
4.1 Der Verlag kann im Rahmen der Zumutbarkeit für den Auftragnehmer
nach der Bestellung Änderungen des Vertragsgegenstandes in Ausführung
und Menge verlangen. Dabei sind Auswirkungen auf Liefertermine und evtl.
Mehr- und Minderkosten angemessen und einvernehmlich zu regeln.
4.2 Preiserhöhungen und Lieferzeitverlängerungen werden nur
anerkannt, wenn mit der Änderung tatsächlich und nachgewiesen
Mehrkosten oder Lieferzeitverlängerungen verbunden sind und wenn
der Auftragnehmer den Verlag unverzüglich nach der Auftragsänderung
hierüber schriftlich verständigt hat.
5. Preise, Rechnung, Zahlung, Abtretung
5.1 Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Sie umfassen sämtliche
mit der Durchführung des Auftrags verbundenen Aufwendungen. Zu
den vereinbarten Preisen ist die Mehrwertsteuer hinzuzurechnen, es sei
denn, dass etwas anderes vereinbart ist.
5.2 Kosten für Angebote, Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke,
Muster und ähnliche Vorarbeiten können nur berechnet werden,
wenn dies schriftlich vereinbart ist.
5.3 Rechnungen sind für jeden Auftrag gesondert in zweifacher Ausfertigung
an den Verlag zu übersenden. Sie dürfen niemals einer Lieferung
beigepackt werden. Rechnungen müssen Nummer, Zeichen und Tag der
Bestellung enthalten. Die Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen.
Die Rechnung ist unter dem Tag der Lieferung auszustellen, jedoch nicht
vor dem vereinbarten Liefertermin. Eine Rückdatierung der Rechnung
ist nicht zulässig.
5.4 Zahlung erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach Waren- und Rechnungseingang
unter Abzug von 3% Skonto, nach 30 Tagen mit 2% Skonto oder nach 60
Tagen netto in Zahlungsmitteln nach Wahl des Verlags. Die Zahlung kann
in Scheck-/ Wechselverfahren erfolgen.
5.5 Der Auftragnehmer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen
begründeter Gegenansprüche aus derselben Lieferung geltend
machen.
6. Lieferzeit, Lieferverzug
6.1 Der vereinbarte Liefertermin ist verbindlich einzuhalten. Er gilt
als eingehalten, wenn die Lieferung oder Leistung zum vereinbarten Termin
im Verlag oder am besonders vereinbarten Liefer-/Leistungsort zur Verfügung
steht. Nach vereinbartem Terminplan sind ohne besondere Aufforderung
vor allem auch Korrekturabzüge, Blaupausen, Andrucke, Vorausexemplare
usw. zur Verfügung zu stellen.
6.2 Wenn die Lieferung/Leistung zum vereinbarten Termin ganz oder teilweise
nicht erfolgt, so kann der Verlag den aus dieser Verzögerung entstehenden
Schaden ersetzt verlangen und, wenn vereinbart, eine Vertragsstrafe
fordern. Auch ist der Verlag berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer
Nachfrist von mindestens zehn Arbeitstagen nach seiner Wahl vom Vertrag
zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu
verlangen.
6.3 Der genannten Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn der Liefertermin
»fix« vereinbart ist oder wenn der Auftragnehmer erklärt,
auch innerhalb der Nachfrist nicht liefern/leisten zu können. Das
genannte Rücktrittsrecht gilt unabhängig davon, ob der Auftragnehmer
die Nichteinhaltung der Lieferfrist zu vertreten hat, also z. B. im
Fall der Nichtlieferung aufgrund höherer Gewalt, Streik, Aussperrung
usw.
6.4 Wenn der Auftragnehmer Schwierigkeiten bezüglich der rechtzeitigen
Lieferung/Leistung voraussieht, so muss er den Verlag unverzüglich
schriftlich benachrichtigen unter Angabe des möglichen Liefer-/Leistungstermins.
Im Fall der Zustimmung des Verlags zu diesem neuen Liefertermin, die
schriftlich erfolgen muss, bleiben Schadenersatzansprüche wegen
der verspäteten Lieferung/Leistung unberührt.
7. Lieferung, Versand, Gefahrenübergang, Verpackung, Abnahme
7.1 Lieferungen, auch durch Spediteure, haben grundsätzlich für
den Verlag kostenfrei auf Gefahr des Auftragnehmers zum Verlag bzw.
zum vereinbarten Auslieferungsort zu erfolgen. Dies gilt auch für
die Verpackung der Lieferungen und für die Rücksendung von
Leergut, sofern dessen Rückgabe vereinbart ist. Die Anlieferung
hat in den in der Bestellung angegebenen Verpackungsmitteln zu erfolgen.
7.2 Teillieferungen sind nicht zulässig. Die Einschaltung von Dritten
zur Erfüllung der Lieferung oder Leistung bedarf immer der schriftlichen
Einwilligung des Verlags.
7.3 Jeder Lieferung ist ein mit Nummer und Datum der Bestellung des
Verlags sowie der Warenbezeichnung des Verlags und der Sachnummer versehener
Lieferschein in zweifacher Ausfertigung beizufügen. Versandanzeigen
mit Nummer und Datum der Bestellung des Verlags sowie mit der Warenbenennung
des Verlags und Sachnummer sind ausschließlich von der Lieferung
getrennt nach dem Versand der Ware an den Verlag zu schicken.
7.4 Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche
Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse verlängern,
soweit sie schwerwiegend und vom Verlag nicht verschuldet sind, die
Frist zur Abnahme entsprechend. Der Verlag hat den Auftragnehmer über
solche Ereignisse unverzüglich zu unterrichten. Sind die Abnahmehindernisse
nicht nur vorübergehend, kann der Verlag vom Vertrag zurücktreten,
ohne dass Ansprüche gegen den Verlag geltend gemacht werden können.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Der Verlag anerkennt nur einen etwaigen einfachen Eigentumsvorbehalt
des Auftragnehmers an bei ihm lagernden Waren des Auftragnehmers, soweit
der Verlag nicht bereits Eigentümer dieser Waren durch Verarbeitung,
Verbindung oder Vermischung gemäß Z. 9 dieser Bedingungen
ist.
8.2 Ausgeschlossen ist auch die Abtretung der Forderungen des Verlags
aus der Weiterveräußerung dieser Waren an den Auftragnehmer
(sogenannter verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt).
9. Beistellung von Material, Unterlagen und Daten durch den Verlag,
Untersuchung, Eigentum, Versicherungen
9.1 Das vom Verlag beigestelIte Material, Unterlagen usw. hat der Auftragnehmer
unverzüglich nach Eingang auf Mängel und Verarbeitungsfähigkeit
zu prüfen. Der Auftragnehmer hat den Verlag auf erkennbare Mängel
und Verarbeitungsprobleme unverzüglich schriftlich hinzuweisen.
Versteckte Mängel und Verarbeitungsprobleme sind unverzüglich
nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Belege für die Mangelhaftigkeit
sind vom Auftragnehmer als Beweismittel anzufertigen bzw. zu sichern
und dem Verlag unentgeltlich auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
Erweist sich die Mängelrüge als unbegründet und verzögert
sich dadurch die Ausführung des Auftrags, so haftet der Auftragnehmer
für den eingetretenen Verzögerungsschaden.
9.2 Die im Auftrag des Verlags vom Auftragnehmer hergestellten oder
ihm zur Ausführung des Auftrags übergebenen Materialien und
Unterlagen (Rohdrucke, Halbfabrikate, Entwürfe, Lithos, Klischees,
Filme, Datenträger, Platten, Montagen usw.) verbleiben im Eigentum
des Verlags. Dies gilt auch im Fall der Verarbeitung der Materialien
usw., die immer für den Verlag als Hersteller erfolgt (§ 950
BGB). Der Auftragnehmer verwahrt die Materialien usw. kostenlos für
den Verlag. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung mit anderen,
nicht dem Auftragnehmer gehörenden Materialien usw. steht dem Verlag
ein Miteigentum im Verhältnis des Werts seiner Waren und Leistungen
im Verhältnis zum Wert der anderen Waren zur Zeit der Verarbeitung,
Verbindung oder Vermischung zu.
9.3 Material, Unterlagen usw. des Verlags sowie die hieraus hergestellten
Halb- und Fertigerzeugnisse hat der Auftragnehmer getrennt zu lagern
und als Eigentum des Verlags zu kennzeichnen. Kosten für Lagerung,
Pflege und Instandhaltung trägt der Auftragnehmer, es sei denn,
dass bei Vertragsabschluss etwas anderes vereinbart worden ist. Der
Auftragnehmer haftet für Verlust und Beschädigung. Einlagerung
bei Dritten ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Verlags zulässig.
9.4 Die dem Auftraggeber überlassenen Materialien, Unterlagen und
Daten sind streng vertraulich zu behandeln. Sie dürfen nur bestimmungsgemäß
und nur für Aufträge des Verlags verwendet und Dritten nicht
zugängig gemacht werden. Auf Verlangen des Verlags sind die Materialien,
Unterlagen usw. unverzüglich und kostenlos herauszugeben.
9.5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Vorlagen, Rohstoffe, Druck-,
Datenträger und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände
sowie Halb- und Fertigerzeugnisse usw. ohne besondere Vergütung
zwei Jahre über den Auslieferungstermin hinaus zu verwahren. Auch
nach Ablauf der Frist dürfen diese Gegenstände nicht ohne
schriftliche Zustimmung des Verlags vernichtet bzw. gelöscht werden.
Gespeicherte Daten sind vom Auftragnehmer zu sichern und zu pflegen.
Ihre Wiederverwendbarkeit muss auch im Fall eines Systemwechsels des
Auftragnehmers gewährleistet sein.
10. Prüfung, Freigabe von Zwischenprodukten, Mustern usw., Abstimmungspflicht
10.1 Vor- und Zwischenerzeugnisse (z. B. Satzproben, Muster) hat der
Auftragnehmer dem Verlag zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Der
Verlag verpflichtet sich, die ihm vom Auftragnehmer erstmals zur Korrektur
überlassenen Vor- und Zwischenerzeugnisse zu prüfen und je
nachdem mit oder ohne Änderungen freizugeben. Im Folgenden bis
zur Druckreiferklärung hat der Verlag nur noch die jeweils auf
seine Weisung ausgeführten Korrekturen zu prüfen. Das gleiche
gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Verlags zur
weiteren Herstellung. Nach Ausführung und Prüfung der jeweiligen
Korrekturen bzw. nach Druckreiferklärung entstandene und erkennbar
gewordene Fehler gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
10.2 Ist Vertragsgegenstand »Buchbindung«, so hat der Auftragnehmer
dem Verlag immer kostenlos ein Genehmigungsmuster zur Prüfung zu
überlassen. Die Ausführung des Auftrags darf erst nach erklärter
Freigabe durch den Verlag erfolgen.
10.3 Bei technischen Abstimmungsproblemen (z. B. zwischen Papier, Satz,
Repro, Druck und Bindung) hat sich der Auftragnehmer vor Beginn der
Arbeiten mit dem Verlag und den evtl. weiteren Zulieferern des Verlags
abzustimmen.
11. Mängelrüge, Gewährleistung, Haftung, Nebenpflichten,
Verjährung
11.1 Der Auftragnehmer leistet Gewähr für die vereinbarte
Ausführung, die Qualität, die Farbgebung, die Menge und die
zugesicherten Eigenschaften des Vertragsgegenstandes. Mehr- und Minderlieferungen
bis maximal 5% sind zulässig. Berechnet wird die tatsächlich
gelieferte Menge.
11.2 Qualitäts- und Mengenprüfungen der Endprodukte im Wareneingang
des Verlags erfolgen grundsätzlich nach Stichprobenverfahren innerhalb
von vier Wochen nach Anlieferung beim Verlag. Hierbei festgestellte
Mängel oder Falschlieferungen gelten als offene Mängel und
müssen vom Verlag unverzüglich nach Feststellung an den Auftragnehmer
gemeldet werden. Für die Mängelrüge sind die bei der
Wareneingangsprüfung festgestellten unzulässigen Abweichungen
von den vereinbarten Bestelldaten maßgebend. Bei der Wareneingangsprüfung
nicht gefundene Mängel gelten als verdeckte Mängel. Diese
sind innerhalb von vier Wochen nach ihrer Feststellung dem Auftragnehmer
zu melden.
11.3 Die Gewährleistungsfrist endet mit Ablauf von zwei Jahren
seit Anlieferung bzw. bei Leistungen seit Abnahme, es sei denn, dass
Arglist des Auftragnehmers vorliegt. Bei Mängelrügen verlängert
sich die Gewährleistungsfrist um die zwischen Mängelrüge
und Mängelbeseitigung liegende Zeitspanne.
11.4 Für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen
verzichtet der Auftragnehmer auf die Dauer von 12 Monaten ab Ablauf
der Gewährleistungsfrist auf die Einrede der Verjährung.
11.5 Mangelhafte Lieferungen/Leistungen berechtigen den Verlag, auch
wenn die Prüfung sich auf Stichproben beschränkt hat, nach
Wahl des Verlags entweder vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos
zurückzutreten oder Minderung des Preises, kostenlose Nachbesserung
oder Ersatzlieferung einschließlich Aufwendungsersatz zu verlangen.
Im Fall eines Werkvertrages steht dem Verlag das Recht zum Rücktritt
oder zur Minderung erst zu, wenn der Auftragnehmer nicht innerhalb angemessener
Frist kostenlos nachgebessert oder Ersatz geliefert hat.
11.6 Der Verlag kann auch Schadenersatz verlangen im Fall des Fehlens
zugesicherter Eigenschaften und sonst, wenn der Auftragnehmer nicht
nachweist, dass ihn an dem Mangel kein Verschulden trifft. Dies gilt
auch im Fall der Verletzung von Nebenpflichten durch den Auftragnehmer.
Für die Verjährung vertraglicher Schadenersatzansprüche
gilt die in Z. 11.4 dieser Bedingungen genannte Frist entsprechend,
sofern gesetzlich keine längere Verjährungsfrist gilt. Die
Haftung des Auftragnehmers aus unerlaubter Handlung (§ § 823
ff. BGB) bleibt unberührt.
11.7 In dringenden Fällen und wenn der Auftragnehmer die vom Verlag
verlangte Ersatzlieferung oder Nachbesserung nicht innerhalb angemessener
Frist erfüllt, ist der Verlag berechtigt, die Nachbesserung oder
Ersatzbeschaffung in ihm geeignet erscheinender Weise auf Kosten des
Aufragnehmers selbst vorzunehmen oder Dritten zu übertragen. Der
Verlag kann Kosten, die durch Sortieren oder Nacharbeit mangelhafter
Lieferung
entstehen, dem Auftragnehmer berechnen. Kosten für Rücksendungen
der vom Verlag durch Stichprobenprüfungen als mangelhaft festgestellten
Lieferungen gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
12. Rücktrittsrecht bei mangelhaften oder verspätet angelieferten
Erstmustern, Proben usw. Bei nicht termingerechter Vorlage oder bei
Mängeln der Muster, Proben usw. ist der Verlag nach angemessener
Nachfristsetzung berechtigt, nach seiner Wahl vom gesamten Vertrag zurückzutreten
oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen.
13. Zahlungsunfähigkeit
Stellt der Auftragnehmer seine Zahlungen ein oder wird das Konkursverfahren
über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches
Vergleichsverfahren beantragt, so ist der Verlag berechtigt, für
den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.
14. Rechtswirksamkeit, Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand
14.1 Erfüllungsort ist für beide Teile der Sitz des Verlags
oder der vom Verlag bestimmte Ort.
14.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung der
einheitlichen Kaufgesetze im Haager Kaufrechts-Übereinkommen wird
ausgeschlossen.
14.3 Als Gerichtsstand wird, sofern der Auftragnehmer Vollkaufmann ist,
der Sitz des Verlags vereinbart. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn
der Auftragnehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach
Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort
zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
14.4 Diese Einkaufsbedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit
einzelner Punkte im Übrigen verbindlich. Anstelle von einer unwirksamen
Regelung gilt das gesetzlich Zulässige.
II. Zusätzliche besondere
Bedingungen für Papier und Kartons
1. Maß, Stärke- und Mengenberechnung, Abweichungen
1.1 Papier wird nach Gewicht oder nach Bogenzahl geliefert, entsprechend
der Vorgabe in der Bestellung.
1.2 Die Abmessungen der Bogen sind in Millimetern anzugeben. Bei Rollenpapieren
werden Breite und Durchmesser in Millimetern, die Länge jeder einzelnen
Rolle in laufenden Metern angegeben.
1.3 Bei allen Lieferungen sind Maßabweichungen unzulässig,
mit Ausnahme von unbeschnittenen Papieren und Kartons; hier sind zulässig
0,2 v.H., höchstens aber 2 mm in Breite und Länge nach oben.
1.4 Bei Papier hat der Auftragnehmer das Recht auf folgende Gewichtsabweichungen:
bis zu 5 v.H. Über- oder Untergewicht bei Seiden-, Paus-, Zeichenpapier
mit Oberflächenleimung, gekrepptem Papier sowie bei geklebten Papieren,
bis zu 6 v.H. für geringeres Packpapier sowie bis 1 v.H. für
sonstige Papiersorten.
1.5 Liegen berechtigte Gewichtsabweichungen gemäß vorstehender
Z. 1.4 vor, so wird die zu berechnende Papiermenge wie folgt bestimmt:
a) Bei Berechnung des Papiers nach dem Gewicht ist die tatsächlich
gelieferte Menge zu berechnen, maximal jedoch das nach Z. 1.4 errechnete
Sollgewicht.
b) Bei der Berechnung des Papiers nach Bogenzahl (Riespreis): ein Übergewicht
erhöht den Preis nicht, ein Untergewicht gibt kein Recht auf Preisminderung.
1.6 Der Auftragnehmer hat das Recht, nachstehende Mehr- oder Minderlieferungen
vorzunehmen:
Bei allen Format- und Rollenpapieren und Feinkartons auf reiner Zellstoffbasis
10 v. H. bei Mengen bis 1000 Kilo
8 v. H. bei Mengen über 1000 Kilo
3 v. H. bei Mengen über 2000 Kilo
Bei Karton
10 v. H. bei Mengen bis 5000 Kilo
8 v. H. bei Mengen über 5000 Kilo
3 v. H. bei Mengen über 10000 Kilo
Ist für das Papier ein Volumen vereinbart oder handelt es sich
um Standardvolumen, so darf dieses nicht unterschritten werden. Eine
Überschreitung des Volumens darf maximal 3 v. H. betragen.
2. Sonderarbeiten
Sonderarbeiten, die einen Preisaufschlag bedingen, sind dem Verlag vorher
anzuzeigen und bedürfen seiner Zustimmung.
3. Herstellernachweis
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Verlangen die genaue Herkunft
des Papiers (Hersteller und Papierbezeichnung) dem Verlag zu nennen.
III. Besondere zusätzliche
Bedingungen für Satzaufträge
Dem Angebot des Auftragnehmers
sind Satzmuster auf Film oder Fotopapier (mindestens 1 Kolumne) kostenlos
beizufügen.
IV. Besondere zusätzliche Bedingungen für Reproaufträge
Andrucke müssen dem
Stand der Technik entsprechen und mit der verwendeten Vorlage übereinstimmen.
Vom Verlag mitgelieferte technische Richtlinien sind zu beachten. Auf
I. Z. 10.3 dieser Bedingungen wird besonders hingewiesen. |